Leere Stuhl in der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts / Bundesverfassungsgericht von aussen

Job beim höchsten Gericht zu vergeben

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die wichtigsten Fragen unserer Demokratie. Aber wer sitzt da eigentlich? Wie werden die Richterinnen und Richter gewählt – und warum ist das manchmal gar nicht so leicht? Ein FAQ

Von Alina Schneider
Thema: Demokratie
4. August 2025

Im Juli sollte der Bundestag drei neue Mitglieder für das Bundesverfassungsgericht bestimmen – warum ist daraus nichts geworden?

Die Wahl der neuen Bundesverfassungsrichter:innen wurde erst einmal nur verschoben. Teile der CDU/CSU-Fraktion wollten die Juraprofessorin Frauke Brosius-Gersdorf, die die SPD als Kandidatin vorgeschlagen hatte, nicht unterstützen. Grund hierfür war vor allem Brosius-Gersdorfs Haltung zum Abtreibungsrecht, die aus Sicht der Abgeordneten zu liberal ist. Zudem wurden Plagiatsvorwürfe bezüglich ihrer Doktorarbeit geäußert, die sich aber als haltlos herausstellten. Ohne die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion war die erforderliche Mehrheit nicht mehr gesichert. Die Wahl wurde daraufhin kurzfristig von der Tagesordnung genommen.

Noch mal einen Schritt zurück: Was genau macht das Bundesverfassungsgericht?

Das Bundesverfassungsgericht ist das oberste deutsche Gericht. Es wacht über die Verfassung und damit über die Einhaltung des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 16 Richter:innen, die sich auf zwei Senate aufteilen. Der Sitz ist in Karlsruhe. 

Und wer wählt die Richter:innen?

Eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat. Für die drei Stellen, die aktuell nachzubesetzen sind, ist der Bundestag zuständig. 

Wie läuft die Wahl ab?

Der Bundestag entscheidet in zwei Schritten: Zuerst befasst sich der Wahlausschuss mit den möglichen Kandidat:innen. In diesem Wahlausschuss sitzen zwölf Abgeordnete, die vom Bundestag gewählt wurden. Die Sitze werden anteilig auf die Bundestagsfraktionen verteilt. Lange wechselten sich CDU/CSU und SPD mit dem Vorschlagsrecht ab. Dieses Verfahren ist nicht gesetzlich geregelt, hatte sich aber etabliert, weil es für die größeren Fraktionen realistischer war, Kandidat:innen durchzubringen. Seit 2018 kamen aber auch Grüne und FDP beim Vorschlagsrecht zum Zug. Die Linke und die AfD wurden bislang nicht berücksichtigt. Ausgehend vom konkreten Wahlvorschlag stimmt dann noch mal der gesamte Bundestag ab.

Wann ist die Abstimmung erfolgreich? 

Sowohl für den Vorschlag des Wahlausschusses als auch für die Wahl im Bundestag braucht es eine Zweidrittelmehrheit – also eine breite Zustimmung über die Parteigrenzen hinweg. Damit soll die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts gewährleistet werden.

Wer darf denn überhaupt Verfassungsrichter:in werden?

Verfassungsrichter:in kann jede Person werden, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richter:innenamt hat. Um die Gewaltenteilung zu sichern, darf die Person weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Landesorganen gleichzeitig angehören. 

Wie viel Macht haben denn die Verfassungsrichter:innen?

Die Macht der einzelnen Verfassungsrichter:innen ist begrenzt. Sie können kein Urteil alleine treffen. In sogenannten Kammern bearbeiten sie zu dritt den Großteil der Verfassungsbeschwerden. Alle Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden, andernfalls wird zu acht im Senat entschieden. Das gilt auch, wenn sich neue Fragen ergeben. Der Einfluss der einzelnen Verfassungsrichter:innen auf die langfristige Rechtsprechung wird zudem durch die zeitlich begrenzte Amtszeit eingeschränkt. Diese endet nach zwölf Jahren oder mit 68 Jahren. Zum Vergleich: Der Supreme Court, der Oberste Gerichtshof der USA, ernennt alle seine neun Richter:innen auf Lebenszeit.

Wurden schon mal Kandidat:innen von einer anderen Fraktion abgelehnt? 

Ja, aber sehr selten. So legte die Union beispielsweise 1993 ein Veto gegen die von der SPD vorgeschlagene Kandidatin Herta Däubler-Gmelin ein. 2024 positionierten sich die Grünen gegen den CDU-Kandidaten Robert Seegmüller. Ein Konflikt wie im Fall Brosius-Gersdorf – mit öffentlicher Kontroverse und der kurzfristigen Absetzung der Wahl von der Tagesordnung des Bundestags – ist jedoch bislang einzigartig.

Was ist, wenn der Bundestag sich auch in Zukunft nicht einigen kann?

Im vergangenen Jahr wurde von der Ampelregierung der sogenannte Ersatzwahlmechanismus eingeführt. Der soll sicherstellen, dass das Bundesverfassungsgericht auch bei schwierigen Mehrheitsverhältnissen weiterhin arbeiten kann. Wenn Bundestag oder Bundesrat eine Wahl blockieren, kann nach einer gewissen Zeit das jeweils andere Gremium die Wahl übernehmen. Wenn sich die Parteien im Bundestag also nicht einigen, könnte irgendwann der Bundesrat einspringen.

Ist das auch in der aktuellen Situation denkbar? 

Theoretisch ja, es ist aber eher unwahrscheinlich. Der Ersatzwahlmechanismus sollte ein letztes Mittel sein und ist für langfristige Blockaden gedacht. Aktuell setzt man weiter auf eine Einigung im Bundestag. Der nächste Anlauf ist nach der Sommerpause des Bundestags geplant – also im September. 

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Titelbild: Berthold Steinhilber/laif - Verena Müller/laif