Eine
perfekte Welt sähe für Menschen wie Oliver Kahn, Heike
Makatsch und Prinz Ernst August von Hannover so aus: Hat man gerade
die eigene Autobiografie, einen neuen Kinofilm oder eine Charity-Gala
zu bewerben, dann reißen sich Journalisten/innen und Fotografen/innen um
Interviews und Fototermine. Wenn man mit dem Waschbeutel in der Hand
die Wohnung der Geliebten verlässt oder gegen einen
Ausstellungspavillon uriniert, dann fangen alle Journalisten/innen und
Fotografen/innen an zu gähnen. Weil in der echten Welt aber
Pavillonpinkler und Ehebrecher aufregender sind als dröge
Benefizveranstaltungen, haben die Gerichte in Deutschland viel zu
tun. Immer wieder geht es um die eine Frage, auf die es keine
allgemeingültige Antwort gibt: Wo hört das berechtigte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf, wo beginnt das
Recht eines Prominenten auf Privatsphäre?

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Zwei
Rechte prallen da aufeinander, die beide im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verankert sind: das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht der Presse auf freie
Berichterstattung. Normalbürger/innen haben ein Anrecht darauf, dass
Medien ohne ihre Zustimmung nichts über sie veröffentlichen.
Bei Promis sieht das anders aus – sie sind "Personen der
Zeitgeschichte". Darunter fallen Leute, an deren Verhalten wegen
ihrer gesellschaftlichen Stellung ein dauerhaftes
Informationsinteresse besteht. Also Politiker/innen und Wirtschaftsbosse,
aber auch Schauspieler/innen, Musiker/innen und Spitzensportler/innen, die über
einen längeren Zeitraum in der Öffentlichkeit auftauchen.
Intimsphäre, Privatsphäre und
Öffentlichkeit
Auch
solche Personen der Zeitgeschichte genießen in bestimmten
Fällen "Abbildungsschutz". Nämlich, schreibt der
Medienrechtler Udo Branahl, "wenn die Veröffentlichung ein
berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzten würde, das
schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit".
Soll heißen: Es kann sein, dass das Klatsch-Blatt Gala
eine berühmte Schauspielerin abbilden darf, nur um zu zeigen, dass
sie nach der Geburt eines Kindes zwanzig Pfund zu viel auf den Rippen
hat. Wenn die Fotos, die die Schauspielerin nackt am Pool zeigen, mit
Teleobjektiv durch die Gartenhecke ihres Anwesens aufgenommen
wurden, dann ist das aber definitiv rechtswidrig – weil die deutsche Rechtssprechung
bei Prominenten Intimsphäre, Privatsphäre und
Öffentlichkeit unterscheidet.
Die
Intimsphäre ist immer tabu, dazu zählen zum Beispiel die
Darstellung des Sexuallebens und Nacktaufnahmen. Zur Privatsphäre
zählen geschützte Räume wie die eigene Wohnung, aber
auch abgeschiedene Orte wie ein einsamer Strand. Bilder aus der
Privatsphäre eines Prominenten dürfen nur unter zwei
Voraussetzungen veröffentlicht werden: Die Veröffentlichung,
erklärt der Medienrechtler Branahl, muss durch die "öffentliche
Aufgabe" des Mediums eine Berechtigung haben. Ein Eindringen in
die Privatsphäre ist also okay, wenn das Medium sein Publikum mit
einer Information versorgen will, von der es überzeugt ist, dass
das Publikum sie braucht, um sich in einer Angelegenheit, die die
Allgemeinheit betrifft, ein eigenes Bild machen zu können.
Außerdem muss dieses "öffentliche
Informationsinteresse" so wichtig sein, dass das Schutzbedürfnis
des Prominenten dahinter zurücktritt. Soll heißen: Bloße
Neugier oder Sensationslust reichen nicht. Eine Veröffentlichung
ist dann angebracht, wenn zum Beispiel ein Fehlverhalten aufgedeckt
werden soll oder der Promi in der Öffentlichkeit von sich
selbst ein Bild entwirft, zu dem sein privates Verhalten nicht passt.
Wenn also ein Schauspieler für ein Solarzellen-Auto wirbt und
dabei beobachtet wird, wie er im Urlaub in einen dicken Hummer
steigt, rechtfertigt das die Berichterstattung.
Das
Bundesverfassungsgericht vertrat bisher die Auffassung: Personen der
Zeitgeschichte dürfen in der Öffentlichkeit, also überall
dort, wo viele Menschen sind, abgelichtet werden, auch wenn sie sich
privat, zum Beispiel beim Einkaufen, dort bewegen. Deshalb ging 2004
ein Aufschrei durch die deutsche Medienlandschaft: Prinzessin Caroline
von Monaco hatte vor dem
Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) gegen deutsche Boulevardblätter geklagt,
die private Aufnahmen aus dem Urlaub veröffentlicht hatten –
und Recht bekommen. Der EGMR sah die Berichterstattung als reine
Neugierbefriedigung an, Caroline habe in diesem Fall auch im
öffentlichen Raum ein Recht auf Privatsphäre. Deutsche
Medien liefen Sturm und befürchteten starke Einschränkungen
ihrer Freiheiten. Die Empörung war ein wenig übertrieben.
Denn selbst wenn die Gerichte sich seitdem angepasst haben und
Berichterstattung, die außer Neugierbefriedigung keinen
weiteren Zweck erfüllt, strenger beurteilen – über
Fehlverhalten von Stars kann weiterhin berichtet werden.
Von Fall zu Fall entscheiden
Und
auch über private Details, wenn sie einen "Beitrag zu einer
Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse" liefern,
wie es im Juristendeutsch heißt. Was so eine Debatte ausmacht,
darüber werden Gerichte immer wieder umstrittene Entscheidungen
treffen. Denn selten geht es um einen eindeutigen Sachverhalt,
sondern um persönliche, subjektive Einschätzungen des
Richters. Haben etwa Herbert Grönemeyer und seine neue
Lebensgefährtin ein Recht darauf, ihr neues Glück ungestört
zu genießen, obwohl Grönemeyer Riesenerfolg hatte mit
einem Album, auf dem er ausführlich den Krebstod seiner Frau
verarbeitete, also eine äußerst private Angelegenheit? Der
Bundesgerichtshof sagte: Ja.
Kinder
genießen übrigens einen besonderen Schutz. Sofern ihre
Eltern sie nicht ins Licht der Öffentlichkeit zerren, dürfen
keine Fotos von ihnen veröffentlicht werden oder die Gesichter
müssen unkenntlich gemacht werden. Hier hat der
Bundesgerichtshof kürzlich dafür gesorgt, dass die
Pressefreiheit nicht zu stark eingeschränkt wird. Eine Klage von
Franz Beckenbauer, der einigen Blättern verbieten lassen wollte,
seine Kinder bis zu deren Volljährigkeit abzulichten,
scheiterte. Auch hier müsse jeweils im Einzelfall zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem
Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden,
fanden die Richter. Und diese Abwägung könne schließlich
nicht bei Fotos vorgenommen werden, die noch gar nicht existieren.
Lisa Seelig arbeitet als Journalistin in Berlin. Ihr Büro hat den
schönen Titel: www.goldschrift.com
Foto: photocase.de / ©kong
www.wikipedia.orgEine Einführung in das deutsche Medienrecht
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