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Stars im Sucher

Wann darf die Presse Promis ablichten?

16.11.2009 | Lisa Seelig | Kommentar schreiben | Artikel drucken
Eine perfekte Welt sähe für Menschen wie Oliver Kahn, Heike Makatsch und Prinz Ernst August von Hannover so aus: Hat man gerade die eigene Autobiografie, einen neuen Kinofilm oder eine Charity-Gala zu bewerben, dann reißen sich Journalisten/innen und Fotografen/innen um Interviews und Fototermine. Wenn man mit dem Waschbeutel in der Hand die Wohnung der Geliebten verlässt oder gegen einen Ausstellungspavillon uriniert, dann fangen alle Journalisten/innen und Fotografen/innen an zu gähnen. Weil in der echten Welt aber Pavillonpinkler und Ehebrecher aufregender sind als dröge Benefizveranstaltungen, haben die Gerichte in Deutschland viel zu tun. Immer wieder geht es um die eine Frage, auf die es keine allgemeingültige Antwort gibt: Wo hört das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf, wo beginnt das Recht eines Prominenten auf Privatsphäre?

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Zwei Rechte prallen da aufeinander, die beide im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert sind: das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht der Presse auf freie Berichterstattung. Normalbürger/innen haben ein Anrecht darauf, dass Medien ohne ihre Zustimmung nichts über sie veröffentlichen. Bei Promis sieht das anders aus – sie sind "Personen der Zeitgeschichte". Darunter fallen Leute, an deren Verhalten wegen ihrer gesellschaftlichen Stellung ein dauerhaftes Informationsinteresse besteht. Also Politiker/innen und Wirtschaftsbosse, aber auch Schauspieler/innen, Musiker/innen und Spitzensportler/innen, die über einen längeren Zeitraum in der Öffentlichkeit auftauchen.

Intimsphäre, Privatsphäre und Öffentlichkeit

Auch solche Personen der Zeitgeschichte genießen in bestimmten Fällen "Abbildungsschutz". Nämlich, schreibt der Medienrechtler Udo Branahl, "wenn die Veröffentlichung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzten würde, das schwerer wiegt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit". Soll heißen: Es kann sein, dass das Klatsch-Blatt Gala eine berühmte Schauspielerin abbilden darf, nur um zu zeigen, dass sie nach der Geburt eines Kindes zwanzig Pfund zu viel auf den Rippen hat. Wenn die Fotos, die die Schauspielerin nackt am Pool zeigen, mit Teleobjektiv durch die Gartenhecke ihres Anwesens aufgenommen wurden, dann ist das aber definitiv rechtswidrig – weil die deutsche Rechtssprechung bei Prominenten Intimsphäre, Privatsphäre und Öffentlichkeit unterscheidet.

Die Intimsphäre ist immer tabu, dazu zählen zum Beispiel die Darstellung des Sexuallebens und Nacktaufnahmen. Zur Privatsphäre zählen geschützte Räume wie die eigene Wohnung, aber auch abgeschiedene Orte wie ein einsamer Strand. Bilder aus der Privatsphäre eines Prominenten dürfen nur unter zwei Voraussetzungen veröffentlicht werden: Die Veröffentlichung, erklärt der Medienrechtler Branahl, muss durch die "öffentliche Aufgabe" des Mediums eine Berechtigung haben. Ein Eindringen in die Privatsphäre ist also okay, wenn das Medium sein Publikum mit einer Information versorgen will, von der es überzeugt ist, dass das Publikum sie braucht, um sich in einer Angelegenheit, die die Allgemeinheit betrifft, ein eigenes Bild machen zu können. Außerdem muss dieses "öffentliche Informationsinteresse" so wichtig sein, dass das Schutzbedürfnis des Prominenten dahinter zurücktritt. Soll heißen: Bloße Neugier oder Sensationslust reichen nicht. Eine Veröffentlichung ist dann angebracht, wenn zum Beispiel ein Fehlverhalten aufgedeckt werden soll oder der Promi in der Öffentlichkeit von sich selbst ein Bild entwirft, zu dem sein privates Verhalten nicht passt. Wenn also ein Schauspieler für ein Solarzellen-Auto wirbt und dabei beobachtet wird, wie er im Urlaub in einen dicken Hummer steigt, rechtfertigt das die Berichterstattung.

Das Bundesverfassungsgericht vertrat bisher die Auffassung: Personen der Zeitgeschichte dürfen in der Öffentlichkeit, also überall dort, wo viele Menschen sind, abgelichtet werden, auch wenn sie sich privat, zum Beispiel beim Einkaufen, dort bewegen. Deshalb ging 2004 ein Aufschrei durch die deutsche Medienlandschaft: Prinzessin Caroline von Monaco hatte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen deutsche Boulevardblätter geklagt, die private Aufnahmen aus dem Urlaub veröffentlicht hatten – und Recht bekommen. Der EGMR sah die Berichterstattung als reine Neugierbefriedigung an, Caroline habe in diesem Fall auch im öffentlichen Raum ein Recht auf Privatsphäre. Deutsche Medien liefen Sturm und befürchteten starke Einschränkungen ihrer Freiheiten. Die Empörung war ein wenig übertrieben. Denn selbst wenn die Gerichte sich seitdem angepasst haben und Berichterstattung, die außer Neugierbefriedigung keinen weiteren Zweck erfüllt, strenger beurteilen – über Fehlverhalten von Stars kann weiterhin berichtet werden.

Von Fall zu Fall entscheiden

Und auch über private Details, wenn sie einen "Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse" liefern, wie es im Juristendeutsch heißt. Was so eine Debatte ausmacht, darüber werden Gerichte immer wieder umstrittene Entscheidungen treffen. Denn selten geht es um einen eindeutigen Sachverhalt, sondern um persönliche, subjektive Einschätzungen des Richters. Haben etwa Herbert Grönemeyer und seine neue Lebensgefährtin ein Recht darauf, ihr neues Glück ungestört zu genießen, obwohl Grönemeyer Riesenerfolg hatte mit einem Album, auf dem er ausführlich den Krebstod seiner Frau verarbeitete, also eine äußerst private Angelegenheit? Der Bundesgerichtshof sagte: Ja.

Kinder genießen übrigens einen besonderen Schutz. Sofern ihre Eltern sie nicht ins Licht der Öffentlichkeit zerren, dürfen keine Fotos von ihnen veröffentlicht werden oder die Gesichter müssen unkenntlich gemacht werden. Hier hat der Bundesgerichtshof kürzlich dafür gesorgt, dass die Pressefreiheit nicht zu stark eingeschränkt wird. Eine Klage von Franz Beckenbauer, der einigen Blättern verbieten lassen wollte, seine Kinder bis zu deren Volljährigkeit abzulichten, scheiterte. Auch hier müsse jeweils im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden, fanden die Richter. Und diese Abwägung könne schließlich nicht bei Fotos vorgenommen werden, die noch gar nicht existieren.

Lisa Seelig arbeitet als Journalistin in Berlin. Ihr Büro hat den schönen Titel: www.goldschrift.com

Foto: photocase.de / ©kong


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Eine Einführung in das deutsche Medienrecht




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