Image 13511
Sie nicht!" Das wäre seit
Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im
August 2006 die beste Art, einem Bewerber abzusagen, meint Ingrid
Wilder*, Personalreferentin eines privaten Krankenhausbetreibers:
ohne Angabe von Gründen.An manchen Tagen bearbeitet die
33-Jährige bis zu fünfzig Anfragen für eine Stelle.
Seit es das AGG gibt, ist das komplizierter geworden: "Bei jeder
Bewerbung muss ich dokumentieren, warum jemand geeignet ist oder
nicht; ebenso notiere ich Eckdaten des Lebenslaufes.Das alles bewahre
ich fünf Monate auf." So lange könnte ein abgelehnter
Bewerber gegen das Unternehmen klagen.Ob das mit dem Datenschutz zu
vereinen sei, bezweifelt Wilder, doch als Vertreterin eines
Arbeitgebers muss sie beweisen können:Wir haben nicht
diskriminiert.
Das AGG schützt Arbeitnehmer vor
Diskriminierung.Niemand darf in seiner Erwerbstätigkeit,
unabhängig von der beruflichen Position, aufgrund von "Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft,des Geschlechts,der
Religion oder Weltanschauung,einer Behinderung,des Alters oder der
sexuellen Identität" benachteiligt werden,so das Ziel des
Gesetzes.So darf zum Beispiel ein orthodoxer Jude,der sich als
Erzieher in einem katholischen Kindergarten bewirbt, nicht mehr
aufgrund seines Glaubens abgelehnt werden."Nur wenn eine Julia
für die Inszenierung von Romeo und Julia gesucht wird",so
Wilder, "darf man das in der Stellenausschreibung formulieren.
Und einen männlichen Bewerber gegebenenfalls ablehnen."
Das Gesetz habe am Arbeitsplätzeangebot
bislang nichts verändert, meint Ottmar Schader,Pressesprecher
der Agentur für Arbeit in München.Die Arbeitsvermittler
weisen jedoch Unternehmen auf das AGG hin, wenn ihnen in Aufträgen
zur Stellenbesetzung offensichtliche Verstöße auffielen.In
bestimmten Fällen sei es außerdem notwendig, mit dem
Arbeitgeber direkt Kontakt aufzunehmen. Ohne eine solche Rücksprache
würde ein Vermittler nach wie vor einem Mann nicht empfehlen,
sich als Geschäftsführer eines Frauenverbands zu bewerben.
Kommentare
Dein Kommentar